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Alt 21.12.2011, 17:28
Jürgen
Gast
 
Beiträge: n/a
Idee Gerichtsurteil < Fahrtenbuch

Mir waren immer 6 Wochen in Erinnerung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 07.04.2011 (Az. 8 B 306/11) über die Frage zu entscheiden, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auch noch verhältnismäßig ist, wenn der Fahrzeughalter nicht zeitnah durch die Behörde über den Verkehrsverstoß informiert worden war.

Privaten Fahrzeughaltern obliegt keine Dokumentationspflicht, wer wann mit ihrem Fahrzeug gefahren ist. Aus diesem Grund obliegt es der zuständigen Behörde den privaten Fahrzeughalter zeitnah binnen einer Frist von 2 Wochen über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verstoß zu informieren (siehe auch unser Artikel Die Fahrtenbuchauflage).

Versäumt die Behörde diese Frist, kann sie dem Halter nicht entgegenhalten, er habe nicht hinreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hierauf stützen.

Anders liegt der Fall aber nach der Ansicht des OVerwG Nordrhein-Westfalen aber dann, wenn die Verzögerung nicht ursächlich für die mangelnde Mitwirkung des Halters ist.

Eine Ursächlichkeit scheidet aus, wenn positiv festzustellen ist, dass der Halter auch bei rechtzeitiger Information nicht an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hätte.

Im vorliegenden Fall war die 2 Wochen Frist unwesentlich um wenige Tage überschritten.
Der betroffene Fahrer hatte sich bei seinen Angaben gegenüber der Behörde darauf beschränkt, seine Eigenschaft als Fahrer zu bestreiten und mitzuteilen, dass Foto wäre nicht genau erkennbar.
Er hat keine Angaben gemacht, ob und an wen er im fraglichen Zeitraum er sein Fahrzeug verliehen hatte, welche Personen regelmäßig mit dem Fahrzeug fahren und er hat auch nicht behauptet, dass er sich nicht mehr hinreichend erinnern könne.

Das Gericht ging deshalb von einer von vorne herein mangelnden Mitwirkungsbereitschaft aus. Die Verzögerung bei der Anhörung waren nach Ansicht des Gerichts nicht ursächlich.
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