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  #1 (permalink)  
Alt 18.01.2008, 20:36
Sozius
 
Registriert seit: 18.01.2008
Beiträge: 3
Standard Alter Führerschein Klasse 3+4 ?

Hallo !
Bin neu bei Euch und habe eine Frage ?
Mit dem alten Führerschein Klasse 3+4 von 1976,
Welches Motorrad dürfte ich fahren ? Wieviel Kubikzentimeter ?
Gruß Kordula
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  #2 (permalink)  
Alt 19.01.2008, 13:25
Benutzerbild von pinkwurm
Sozius
 
Registriert seit: 12.09.2007
Beiträge: 17
Standard

Hallo Kordula

Klasse 1 Krafträder ohne Leistungsbeschränkung

Klasse 1a Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW / 27 PS bzw. 25 kW / 34 PS)

Klasse 1b Leichtkrafträder bis 125 cm³ (früher 80 cm³) Hubraum und max. 80 km/h (jetzt: A1 mit der Besonderheit, dass ab 18 Jahren keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr existiert) (1b gab es erst am 1. April 1980, vorher Klasse 4. Ab dem 1. April 1980 wurde Klasse 4 auf die unten genannten 50 cm³ Hubraum / 50 km/h eingeschränkt.)

Klasse 2 Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger

Klasse 3 Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Züge mit nicht mehr als drei Achsen

Klasse 4 Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und maximal 45 km/h (früher?50 km/h, noch früher 40 km/h)

Klasse 5 Traktoren und Zugmaschinen


Hoffe das hat dir weitergeholfen!
Grüße
der Wurm
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  #3 (permalink)  
Alt 11.02.2008, 16:56
überholt schon mal
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 53
Standard

Wer vor dem 01.03.1980 seinen PKW-Führerschein (damals Klasse 3) gemacht hat, darf ebenfalls 125er fahren und kann sich seinen alten Führerschein gegen einen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen lassen, auf dem A1 dann vermerkt ist.


Fahrerlaubnis und Führerschein - Motorrad-Wiki - Wikia
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  #4 (permalink)  
Alt 20.02.2008, 21:54
Sozius
 
Registriert seit: 20.02.2008
Ort: Landkreis Würzburg
Beiträge: 5
Standard Problem mit 1b und Polizei

Hallo Zusammen,

ich habe mich aus aktuellen Anlass heute hier angemeldet.

Ich wurde gestern von der Polizei angehalten zur Routinekontrolle. Hierbei wurde bemängelt, dass ich meine 125ger mit einem 1b Führerschein fahre. (Er hat mir sogar den Text zur Erklärung vorgelesen).
Der nette Polizist wollte bis zum Abend geklärt haben wie sich das verhält und mich anrufen. Am Telefon meinte er dann: "...wenn Sie den alten Führerschein umgeschrieben hätten, dann dürften Sie die 125ger fahren aber mit dem 1b Führerschein nicht." Er meinte noch ihn interessiert wie die Staatsanwaltschaft darüber denkt.

Nun bin ich verunsichert ins Netz gegangen und habe hier:
BMVBS: Der neue EU-Führerschein und das neue Fahrerlaubnisrecht
auch was offizielles gefunden.

Meine Frage an die Gemeinschaft - Hat jemand ein Aktenzeichen von einem Urteil zum Führerscheinrecht?

Selbst der ADAC gibt auf seinem Internetauftritt bekannt, dass man mit dem 1b 125ger fahren darf (die Begrenzung ist glaube ich hinfällig das es kaum noch 16 oder 17 jährige gibt die einen 1b haben)

Für ein paar "offizielle" Links wäre ich sehr dankbar.

Besten Dank im voraus

Euer Neuling Papabaerchen
PS: Im übrigen wurde mir von der Zuständigen stelle im Landratsamt und in der Stadt (Würzburg) bestätigt, dass ich 125 ger mit dem 1b fahren darf auch ohne Umschreibung. -Seit 12 Jahren gibt es die Verordnung schon- (Bin über die offiziellen Links und Aktenzeichen aber immer noch sehr dankbar)

Geändert von Papabaerchen (20.02.2008 um 21:59 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 21.02.2008, 11:05
überholt schon mal
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 53
Pfeil Leider kein AZ

Hallo Papabaerchen!

Hättest Du mal `nen Führerschientausch gemacht wär`alles in Butter.

Hast Du aber nicht, somit wünsche Ich noch viel Glück bei der AZ-Suche sonst bist Du der Willkür der Bürokratie ausgeliefert.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.02.2008, 07:37
Sozius
 
Registriert seit: 20.02.2008
Ort: Landkreis Würzburg
Beiträge: 5
Standard Antwort vom ADAC

Hallo Zusammen,

ich kann jetzt wieder besser schlafen. Hier als Zitat die Antwort auf meine Mailanfrage vom ADAC:

vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Umtauschpflicht des alten in den neuen EU-Führerschein besteht nicht. Mit der Klasse 1b dürfen Sie Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm führen, sofern auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, dass das Kraftrad eine Nennleistung von nicht mehr als 11 kW hat.
Dies ergibt sich aus der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV. Aus meiner Sicht ist daher die Beurteilung des Polizeibeamten fehlerhaft.
Eventuell hat der Beamte etwas durcheinander gebracht. All diejenigen Führerscheininhaber, die im Rahmen des Stufenführerscheins die beschränkte
Motorradklasse 1 a erworben haben, können nun nach Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis ihre Führerscheinklasse auf die unbeschränkte Motorradklasse A umschreiben lassen. Auf den bislang geforderten Nachweis, dass der Führerscheininhaber 4.000 km Fahrpraxis in den letzten zwei Jahren erworben hat, wird in diesem Zusammenhang verzichtet. Es kommt allein auf den Zeitablauf an. Es ist jedoch darauf zu achten, dass nur derjenige unbeschränkte Motorräder fahren darf, der sein bisheriges Führerscheindokument mit der Klasse 1 a in das neue EU-Dokument umgetauscht hat. Nach dem Umtausch darf der Führerscheininhaber Krafträder (auch mit Beiwagen) jeder Art fahren.

Jetzt warte ich nur nur auf die Antwort vom Verkehrsministerium

Es ist aber schon erschreckend, da gibt es die Verordnung schon seit Feb. 1996 (12 Jahre) und ....

Aber dem Polizisten muss ich in Schutz nehmen, da auf vielen Polizeiinternetauftritten genau seine Variante (falsch) steht.

Aus meiner persönlichen Erfahrung würde ich den Führerschein tauschen (Erklär mal einer Autoritätsperson die aus beruflichen Gründen sehr sicher auftreten muss - dass Sie falsch liegt )

Ich halte Euch auf dem laufenden

Papabaerchen
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  #7 (permalink)  
Alt 22.02.2008, 19:59
Sozius
 
Registriert seit: 20.02.2008
Ort: Landkreis Würzburg
Beiträge: 5
Standard Hatte Recht ;-)

Hallo Zusammen,

hier noch der letzte Stand.
Der Polizist hat heute angerufen und mir bestätigt, dass ich die 125ger fahren darf (mit altem 1b Führerschein). Auf die Frage was man tun soll wenn wieder einmal so ein Missverständnis auftritt meinte er, man soll auf die Führerscheinstelle in der Stadt oder auf dem Landratsamt verweisen.

Allen 1 b 125ger Fahrern von nun an GUTE FAHRT.

Euch anderen natürlich auch.

Gruss Papabaerchen
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  #8 (permalink)  
Alt 23.02.2008, 17:09
überholt schon mal
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 53
Ausrufezeichen

Zitat:
und mir bestätigt, dass ich die 125ger fahren darf (mit altem 1b Führerschein)
Na das ist doch mal ein Wort
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  #9 (permalink)  
Alt 05.05.2008, 18:46
Sozius
 
Registriert seit: 20.02.2008
Ort: Landkreis Würzburg
Beiträge: 5
Standard

Hallo Zusammen!

Hier nur noch zum Abschluß die Mailantwort vom Bürgerbüro des Verkehrsministeriums. (Sorry dass es gedauert hat - Tanke hat mich heute erinnert)

Sehr geehrter Herr "Name geändert",

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Februar 2008.

Nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen
Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und
Länder, obliegt die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der
fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern. Dem
Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen. So
auch in Ihrem Fall, daher kann ich nur Grundsätzliches ausführen:

Durch Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 6. November 1979 wurden Leichtkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 1
und aufgrund der aus Verkehrssicherheitsgrün-den vorgenommenen weiteren
Differenzierung der Motorradfahrerlaubnis schließlich der Klasse 1b
zugeordnet. Mit der Änderung der Begriffsdefinition für Leichtkrafträder
(max. 125 cm3, max. 11 kW) durch Verordnung vom 14. 02. 1996 wurde die
Klasse bereits an die jetzige EG-Klasse A1 angepasst.
Somit berechtigt eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse 1b den
Inhaber Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen.


Mit weiteren Fragen zu Ihrer Fahrerlaubnisberechtigung wenden Sie sich
bitte zuständigkeitshalber an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
"Namen geändert"


Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice und Besucherdienst, IFG
Invalidenstr. 44
10115 Berlin

BMVBS: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: 030 18 - 300 - 3060
Fax: 030 18 - 300 - 1942
Erlaubt mir bitte noch eine kleine Gehässigkeit: Ich werde nun meinen Führerschein nicht umschreiben und jeden Polizeibeamten bei einer Kontrolle ganz ungeniert fragen "wie lange er seinen Job schon macht" (Hab ja die Kopie von der Mail im Koffer )

Gute Fahrt

und Grüße an Tanke
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  #10 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 16:44
überholt schon mal
 
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 53
Ausrufezeichen Mal überlegen

Zu der kleinen Gehässigkteit:

"Die Geister die ich rief, werd ich nun nicht mehr los"
(J. W. v. Goethe)

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