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  #1  
Alt 02.09.2011, 10:35
Sozius
 
Registriert seit: 11.08.2010
Beiträge: 1
Standard Segways - Wo ist das Fahren erlaubt?

Moin,

ihr kennt euch bestimmt besser mit Segways aus als ich. Genau deswegen wollte ich euch fragen, ob man mit gemieteten Segways auf der Straße bzw. dem Bürgersteig fahren darf bzw. wo das Fahren generell erlaubt/verboten ist. Die Frage stelle ich mir, weil ich hier etwas über die baldigen Straßen-Segway gelesen habe.

Wer weiß Bescheid?
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  #2  
Alt 20.09.2011, 10:46
Sozius
 
Registriert seit: 20.09.2011
Beiträge: 4
Standard AW: Segways - Wo ist das Fahren erlaubt?

Bah, schlimm die Teile sieht selten dämlich aus wenn sowas herum rollt. Meins ist es nicht. Naja wenns dir Spaß macht Jedenfalls wüsste ich nicht was da anders sein sollte als z.B bei nem Fahrrad ich denke auf der Straße gilt die stvo wie normal. Würde mit dem Ding einfach auf dem Fahrradweg fahren!
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  #3  
Alt 20.09.2011, 15:49
GPZ Fahrer
 
Registriert seit: 07.11.2010
Ort: Gütersloh
Motorrad: Kawasaki GPZ600R / Suzuki RF900RS2
Beiträge: 1.687
Standard AW: Segways - Wo ist das Fahren erlaubt?

Wer und wo darf ein Segway fahren?
Segways gehören laut STVZO zu den elektronischen Mobilitätshilfen!
Auszug aus der STVZO

§3
Berechtigung zum Führen
Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die
Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.


§7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstrerfen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden.
Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden
Soweit keine Fahrtrichtungsanzeigervorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine
Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das
Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle
oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.

§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1, § 4, § 5 oder § 6 eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt,
2. entgegen § 3 eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines
Mofas nachgewiesen zu haben, oder
3. einer Vorschrift des § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 über zulässige Verkehrsflächen oder des § 7 Absatz
4 Satz 1, 2 oder Satz 5 über Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr zuwiderhandelt.

Geändert von Jason (20.09.2011 um 15:55 Uhr).
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