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#1
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Das Hamburger Oberlandesgericht hat auf Grundlage des Paragraf 315d Strafgesetzbuch einem Verkehrssünder sein Motorrad enteignet. https://www.tourenfahrer.de/artikel/...der-enteignet/
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#2
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Kam auch diese Woche in den Nachrichten. In dem Fall finde ich es auch richtig. Übrigens kann ein Fahrzeug auch dann eingezogen werden, wenn es dem Fahrer nicht gehört. Finde ich auch richtig, daß das Schlupfloch zu ist. Grüßle Frank ¯\_( ° ͜ʖ͡°)_/¯ |
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#3
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Das ist aus meiner Sicht korrekt so. Diese Art der Fortbewegung ist ein absolutes Verbrechen und gehört auch maximal bestraft. Ohne wenn und aber. |
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