Bei Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens trifft den Verkehrsteilnehmer, der den Fahrstreifen wechselt, die Verpflichtung des §
7 Abs. 5 StVO. Es obliegt demjenigen der vom nicht weiterführenden in den durchgehenden Fahrstreifen wechseln will, entweder eine ausreichend große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem anderen Fahrer zu verständigen (§
11 Abs. 3 StVO), so dass erst bei einer erkennbaren Verzichtshaltung des anderen auf das bestehende Vorrecht ein Fahrstreifenwechsel vollzogen wird. Bei der Haftungsabwägung ist die Betriebsgefahr des auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs zu berücksichtigen.