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#17
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Das ist doch eigentlich ein eindeutiger Verstoß gegen den einzig notwendigen Paragraphen der StVO. (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Kann man so was denn nicht anzeigen? (Abgesehen von der Beweisführung)
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